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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


I. Angebot, Vertragsabschluß


Allen - auch zukünftigen - Angeboten und Lieferungen liegen die allgemeinen Lieferbedingungen des Verkäufers in der jeweils gültigen Fassung zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht schriftlich bestätigt, sind für den Verkäufer unverbindlich.



II. Lieferung, Qualität Preise usw.


1. Bei allen Lieferungen (auch bei frachtfreier Lieferung) geht die Transportgefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware der Bundesbahn, dem Frachtführer oder dem Spediteur übergibt.

2. Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager des Verkäufers durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Meßvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird.

7. Für die Einhaltung von Lieferfristen und von bestimmten Eingangstemperaturen wird keine Gewähr übernommen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.



III. Gewährleistung, Haftung


1. Bei begründeten Beanstandungen der Menge oder der Qualität ist der Verkäufer nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Etwaige Beanstandungen müssen dem Verkäufer gegenüber - unbeschadet kürzerer Rügefristen gegenüber dem Spediteur - unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens 7 Tage nach Anlieferung, schriftlich geltend gemacht werden. Sie berechtigen den Käufer nur unter den Voraussetzungen der Ziff. V/3 zur Aufrechnung, nicht jedoch zur Zurückbehaltung des Kaufpreises. Qualitätsrügen sind nur zulässig, wenn dem Verkäufer eine Probe von mindestens 1 kg (bei Treibstoffen: 5 Liter) der beanstandeten Ware zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen.

2. Besteht - außerhalb der Gewährleistung - eine Schadensersatzpflicht, so haftet der Verkäufer nur für unmittelbare Sach- und Personenschäden. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers, insbesondere für Folgeschäden und reine Vermögensschäden, ist ausgeschlossen.



IV. Sicherheiten bei Warenkredit-Lieferungen


1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Bei Zahlungsverzug. sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das Abgangslager des Verkäufers zurückzugeben.

2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Verkäufers vorgenommen, ohne daß diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache. räumt er dem Verkäufer schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Käufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren.

3. Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung in voller Höhe sicherungshalber auf den Verkäufer über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert der Verkäufer seine Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z. 8. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen). so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungwertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf den Verkäufer über.

4 Ungeachtet der Abtretungen gemäß Ziffer 3 und des Einziehungsrechts des Verkäufers ist der Käufer solange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat dem Verkäufer die Abtretungen auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und ihm die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen.

5. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer nach Zifl. 1-3 gewährten Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt um mehr als 25%, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.



V. Zahlungsbedingungen


1. Der Rechnungsbetrag ist unverzuglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet; bei Sammelrechnungen gilt die Errechnung ab mittlerem Verfalltag.

Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt. wenn der Verkäufer über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von ihm angegebenen Konto verfügen kann. Bei Verzug oder Uberschreitung des Zahlungszieles ist der Verkäufer - unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte - berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen.

2. Zur Entgegennahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln sind nur Beauftragte des Verkäufers unter Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt.

3. Der Käufer ist zur Zurückbehaltung des Kaufpreises nicht berechtigt. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis ist nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers von dem Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind



Vl. Lagermittel des Käufers


2. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Tanks. Anschlüsse und Befüllleitungen des Käufers auf vorschriftsmäßige Eignung und Fassungsvermögen zu überprüfen.



VIII. Sonstiges


1. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist der Sitz des Verkäufers, für die Lieferung das Abgangslager des Verkäufers.

2. Gerichtsstand für beide Teile ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt, der Sitz des Verkäufers. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen läßt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im übrigen unberührt.